*Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ADN Vorschrift 7.2..2.21 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen. Beim Laden oder Löschen von Stoffen der Klasse 2 und von Stoffen der UN-Nummern 1280 und 2983 der Klasse 3 muss an zwei Stellen auf dem Schiff (vorn und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung an Land) durch Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können. Die Unterbrechung des Lade-/Löschvorgangs muss durch ein Schnellschlussventil erfolgen, das sich direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Landanlage befindet. Das Unterbrechungssystem muss im Ruhestromprinzip arbeiten.
*Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voie de navigation intérieure